Satzung

SATZUNG des eingetragenen Vereins Volkshochschule Bad Bramstedt e. V. 

(Stand 28.04.2022)

§1 Name, Sitz, Eintragungen:

Der Verein führt den Namen "Volkshochschule Bad Bramstedt e.V.".
Er hat seinen Sitz in Bad Bramstedt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§2 Aufgabe:

Zweck des Vereins ist die Unterhaltung der Volkshochschule Bad Bramstedt. Die Volkshochschule dient der Jugend- und Erwachsenenbildung. Neben der reinen Wissensvermittlung steht die Förderung der sozialen, emotionalen und kulturellen Fähigkeiten des Menschen. Die Arbeit integriert Menschen unterschiedlicher Herkunft, Bildung, Geschlecht und Sprache. Aufgabe ist das lebenslange Lernen in Einzelveranstaltungen, Vorträgen und Kursen.

§3 Gemeinnützigkeit:

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder:

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung und Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen außerdem durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Bei grober Verletzung der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der geschäftsführende Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Beiträge:

Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe:

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der geschäftsführende Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Stellung nehmen.
Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) nach Abstimmung des Vorstandes erfolgen. Eine Mitgliederversammlung in Präsenz ist vorzuziehen.

Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 1 Tag davor, allen angemeldeten Mitgliedern per Mail zugesandt. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung.

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
Vorstandsversammlungen und Versammlungen der ordentlichen Mitglieder können ebenfalls online oder in Schriftform erfolgen.

Eine ordentliche Hauptversammlung soll bis zum 30.April jeden Jahres stattfinden. Die Einladung der Mitglieder erfolgt mit Nennung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung in der „Segeberger Zeitung“ und dem „Anzeiger“.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Versammlung sind:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Die Entlastung des Vorstandes, die für jedes Rechnungsjahr zu erfolgen hat
c) Rechnungsbericht der Kassenprüfer
d) eventuell erforderliche Neuwahlen von Mitgliedern des Vorstandes
e) die Wahl zweier Rechnungsprüfer für 2 Jahre
f) Satzungsänderungen

Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über die Art der Abstimmung entscheidet der 1. Vorsitzende. Bei Wahlen ist auf Antrag schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von den Vertretungsberechtigten (§ 9) zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand:

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer und bis zu 8 weiteren Mitgliedern. Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen natürliche Vereinsmitglieder sein. Er wird jeweils für 3 Jahre gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten.

Der Vorstand bestellt den/die Geschäftsführer; er kann auch Personen mit einzelnen Aufgaben betrauen; er regelt auch Umfang und Dauer ihrer Tätigkeit.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand:
Die Verwaltung der laufenden Angelegenheiten des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenführer; der/die Geschäftsführer sind hinzuzuziehen.

In allen außergewöhnlichen Angelegenheiten ist der Gesamtvorstand vom geschäftsführenden Vor-stand einzuberufen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenführer, und zwar jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 Gebühren:

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind in der Regel Gebühren zu entrichten. Das Nähere bestimmt die vom Vorstand zu erlassene Gebührenordnung.

§ 11 Die Auflösung:

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordent-lichen Hauptversammlung mit der Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
 

Warenkorb

Es befinden sich derzeit keine Kurse/Veranstaltungen in Ihrem Warenkorb.